Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)

Zuschussförderung für Einzelmaßnahmen zum 01.01.2021 beihilfefrei gestartet.

 

Die bisherigen Förderungen der KfW und des BAFA für die Energieeffizienz von Gebäuden und die Nutzung erneuerbarer Wärme sollen neu geordnet, gebündelt und übersichtlicher gestaltet werden. Dazu werden die vier bestehenden Förderprogramme (inkl. der 10 Teilprogramme) in der „Bundesförderung für effiziente Gebäude(BEG) zusammengefasst.

 

Das neue Bundesförderprogramm startet bis Mitte 2021 vollständig und wird dann nur noch drei Teilprogramme enthalten: WohngebäudeNichtwohngebäude und Einzelmaßnahmen. Ziel der Zusammenfassung ist es, den Zugang zur Förderung zu vereinfachen; auch Antragsverfahren sollen erleichtert werden. Zudem sollen Anreize geschaffen werden, ambitioniertere Maßnahmen umzusetzen.

 

Die technischen Mindestanforderungen und die drei Richtlinien zur neuen Förderung wurden am 21.12.2020 auf der Internetseite des BMWi veröffentlicht.

 

Die Richtlinie zur Förderung von Einzelmaßnahmen wurde am 30.12.2020 im Bundesanzeiger (BAnz AT 30.12.2020 B2) veröffentlicht und ist am 01.01.2021 in Kraft getreten. Das BAFA hat inzwischen auch ein Merkblatt zur Antragsstellung und ein Infoblatt zu den förderfähigen Kosten veröffentlicht.

 

Die Zuschussförderung von Einzelmaßnahmen bei Wohn- und Nichtwohngebäuden kann somit zum Jahresbeginn starten, auch wenn die Abstimmungen mit der EU-Komission noch nicht abgeschlossen sind. Die Förderung startet zunächst beihilfefrei. Das bedeutet, dass Unternehmen ohne Berücksichtigung des EU-Beihilferechts gefördert werden können. Die Europäische Kommission ist laut BMWi "über den beihilfefreien Start der BEG für Einzelmaßnahmen informiert". Die Konsultationen darüber sollen fortgesetzt und Anfang des Jahres 2021 abgeschlossen werden.

 

Hier sind die wichtigsten Punkte der BEG zusammengefasst:

 

Allgemeine Rahmenbedingungen

  • Die systemische Förderung von Wohn- und Nichtwohngebäuden wird weitgehend angeglichen.
  • Anforderungen an Effizienzhäuser bzw. -gebäude sowie an Einzelmaßnahmen bleiben überwiegend unverändert, Nachweise erfolgen ausschließlich nach dem Gebäudeenergiegesetz.
  • Der Einsatz von Erneuerbaren Energien sowie die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten werden stärker prämiert. Dafür werden „Effizienzhaus EE“-Boni sowie „Effizienzhaus NH“-Boni in Höhe von 2,5 Prozentpunkten im Neubau und 5 Prozentpunkten in der Sanierung eingeführt.
  • Die Kredit- und Zuschussförderung erfolgt parallel über alle Bereiche. Für alle Förderungen kann dabei zwischen einem Zuschuss oder einem Kredit mit Tilgungszuschuss gewählt werden.
  • Ein gemeinsamer Antrag für die Förderung von Effizienzmaßnahmen und Erneuerbare Energien bei Sanierungs- oder Neubauvorhaben sowie die Förderung der Baubegleitung ist künftig ausreichend.
  • Individuelle Sanierungsfahrpläne werden künftig in der Investitionsförderung durch einen zusätzlichen iSFP-Bonus in Höhe von 5 Prozentpunkten auf die erreichte Förderstufe berücksichtigt.

Förderung von Wohngebäuden

  • Einführung des Effizienzhaus 40 in der Sanierung, das Effizienzhaus 115 entfällt.
  • Es wird eine höhere Effizienzhaus-Förderung in Neubau und Sanierung gewährt, wenn mind. 55% der Wärme aus Erneuerbaren Energien stammen (EE-Paket) oder wenn das Gebäude eine vom Bund anerkannte Nachhaltigskeitszertifizierung erhält (NH-Paket, bei Wohngebäuden nur im Neubau).
  • Die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz beim Effizienzhaus Denkmal entfallen.
  • Neue Einzelmaßnahmen-Förderung von digitalen Systemen („Efficiency Smart Home“) und von Sonnenschutzsystemen (auch ohne Fenstertausch)
  • Höhere Förderung für die Baubegleitung bei Wohngebäuden in Abhängigkeit von der Anzahl der Wohneinheiten (siehe unten).
  • Zur Evaluation der Förderung müssen nun auch bei Wohngebäuden die Energie- und CO2-Einsparungen angegeben werden, die durch die Förderung erreicht werden.

Förderung von Nichtwohngebäuden

  • Einführung des Effizienzgebäudes 55 und 40 in der Sanierung
  • Einführung des Effizienzgebäudes 40 im Neubau; das Effizienzgebäude 70 im Neubau entfällt
  • Höhere Effizienzgebäude-Förderung in Neubau und Sanierung, wenn mind. 55 % der Wärme aus Erneuerbaren Energien stammen (EE-Paket) oder wenn das Gebäude eine vom Bund anerkannte Nachhaltigkeitszertifizierung erhält (NH-Paket)
  • Wegfall der Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz beim Effizienzgebäude Denkmal
  • Wegfall der Förderung von Hallenheizsystemen als Einzelmaßnahme
  • Einführung einer Baubegleitungsförderung bei Nichtwohngebäuden (siehe unten)
  • Bislang optionale Einbindung von Energieeffizienz-Experten wird auch bei Nichtwohngebäuden obligatorisch.

Höhe der Förderung von Effizienzhäusern und Effizienzgebäuden

 

Die Fördersätze für Wohngebäude sowie für die Sanierung von Nichtwohngebäuden wurden im Januar 2020 bereits deutlich angehoben. Die Förderung für den Neubau von Nichtwohngebäuden wurde bisher nicht erhöht. Hier ist im Zuge der BEG-Einführung eine Anpassung vorgesehen. Zudem wird die Förderung durch die o. g. EE- oder NH-Pakete und den iSFP-Bonus noch weiter verbessert.

 

Aus den aktuellen Förderrichtlinien (Stand 17.12.2020) ergeben sich folgende Fördersätze und Konditionen:

 

Fördersätze der neuen Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)*

Zuschuss /
Tilgungszuschuss für

Effizienzhaus / Effizienzgebäude

Denkmal

100

85

70

55

40

40 Plus

Neubau Wohngebäude

-

-

-

-

15 %

20 %

25 %

Neubau Nichtwohngebäude

-

-

-

-

15 %

20 %

-

Sanierung Wohngebäude

25 %

27, 5 %

30 %

35 %

40 %

45 %

-

Sanierung Nichtwohngebäude

25 %

27, 5 %

-

35 %

40 %

45 %

-

* BEG WG und BEG NWG ab 01.07.2021

 

Sofern ein EE- oder NH-Paket umgesetzt wird, erhöhen sich alle Fördersätze (außer Effizienzhaus 40 Plus) einmalig um 2,5 Prozentpunkte bei Neubauten und um 5 Prozentpunkte bei Sanierungen. Eine Kombination von EE- und NH-Paket ist nicht möglich. Der maximale Fördersatz beträgt daher 50 % für eine Sanierung zum Effizienzhaus/-gebäude 40 mit EE-Paket.

 

Die Höhe der förderfähigen Kosten beträgt bei Wohngebäuden bis zu 120.000 € je Wohneinheit, beim Effizienzhaus 40 Plus und bei der Nutzung von EE- oder NH-Paket bis zu 150.000 € je Wohneinheit. Bei Nichtwohngebäuden beträgt die Höhe der förderfähigen Kosten bis zu 2.000 € je Quadratmeter Nettogrundfläche, maximal jedoch 30 Mio. € pro Zusage/Zuwendungsbescheid und Kalenderjahr.

 

Höhe der Förderung von Einzelmaßnahmen

 

Die Förderung von Einzelmaßnahmen in der Sanierung wurde für Wohn- und Nichtwohngebäude in einer Richtlinie gebündelt. Die Fördersätze betragen:

 

Heizungsanlagen

Fördersätze der neuen Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)*

Einzelmaßnahmen zur Sanierung von Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden - Heizungsanlagen

Fördersatz

Fördersatz Austausch Ölheizung

Gas-Brennwertheizung „Renewable Ready“

20 %

20 %

Gas-Hybridanlagen
Solarthermieanlagen

30 %
30 %

40 %
30 %

Wärmepumpen
Biomasseanlagen

Innovative Heizungsanlagen auf EE-Basis 
EE-Hybridanlagen

35 %

45 %

Anschluss an Gebäude-/Wärmenetze
- mind. 25 % Erneuerbare Wärme
- mind. 55 % Erneuerbare Wärme


30 %
35 %


40 %
45 %

* BEG EM ab 01.01.2021

 

Gebäudehülle und Anlagentechnik

Fördersätze der neuen Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)*

Einzelmaßnahmen zur Sanierung von Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden – Gebäudehülle und Anlagentechnik

Fördersatz

Gebäudehülle

Dämmung von Außenwänden, Dach, Geschossdecken und Bodenflächen, Austausch von Fenstern und Außentüren; sommerlicher Wärmeschutz

20 %

Anlagentechnik
(außer Heizung)

Einbau, Austausch oder Optimierung von Lüftungsanlagen;
WG: Einbau „Efficiency Smart Home“;
NWG: Einbau Mess-, Steuer- und Beleuchtungssysteme

20 %

Heizungsoptimierung

Hydraulischer Abgleich; Dämmung von Rohrleitungen; Pumpenaustausch

20 %

* BEG EM ab 01.01.2021

 

Die Höhe der förderfähigen Kosten beträgt bei Wohngebäuden bis zu 60.000 € je Wohneinheit und bei Nichtwohngebäuden bis zu 1.000 € je Quadratmeter Nettogrundfläche, maximal jedoch 15 Mio. €.

 

Förderung der Baubegleitung

 

Leistungen von Sachverständigen zur Nachweiserstellung, zur Baubegleitung und zur Zertifizierung der Nachhaltigkeit werden einheitlich mit 50 % der Kosten bezuschusst. Die Höhe der förderfähigen Kosten wurde bei den Wohngebäuden deutlich erhöht und beträgt dann:

  • bei Effizienzhäusern 10.000 € für Ein- und Zweifamilienhäuser, 4.000 € je Wohneinheit für Mehrfamilienhäuser, maximal jedoch 40.000 €
  • bei Einzelmaßnahmen an Wohngebäuden 5.000 € für Ein- und Zweifamilienhäuser, 2.000 € je Wohneinheit für Mehrfamilienhäuser, maximal jedoch 20.000 €

Bei Nichtwohngebäuden wurde die Förderung der Baubegleitung neu eingeführt. Die Höhe der förderfähigen Kosten beträgt:

  • bei Effizienzgebäuden 10 € pro m² Nettogrundfläche, maximal jedoch 40.000 €
  • bei Einzelmaßnahmen an Nichtwohngebäuden 5 € pro m² Nettogrundfläche, maximal jedoch 20.000 €

Zeitplan zur BEG-Einführung

 

Der Start der neuen Bundesförderung erfolgt ab Anfang 2021 in zwei Stufen:

  • Die Zuschussförderung für Einzelmaßnahmen im Teilprogramm BEG EM durch das BAFA ist am 01.01.2021 gestartet. Gefördert werden Maßnahmen an der Gebäudehülle, der Anlagentechnik, Erneuerbare Energien für Heizungen, Heizungsoptimierung sowie Fachplanung und Baubegleitung im Zusammenhang mit einer Einzelmaßnahme. Damit endete am 31.12.2020 die Möglichkeit zur Antragstellung in den Programmen für „Heizen mit erneuerbaren Energien“ (BAFA)Heizungsoptimierung (BAFA) und die Zuschussförderung für Einzelmaßnahmen im Programm „Energieeffizient Bauen und Sanieren – Investitionszuschuss“ (KfW 430). Da die BEG EM keine Förderung von Einzelmaßnahmen im Neubau vorsieht, ist die Förderung von Wärmepumpen, Biomassekesseln und Solarthermieanlagen als Einzelmaßnahme im Neubau zum 01.01.2021 ersatzlos entfallen.
  • Zum 01.07.2021 wird die neue Bundesförderung vollständig umgesetzt. Zu diesem Datum gehen dann BEG WG und BEG NWG – jeweils als Zuschuss- und Kreditförderung – sowie die Kreditförderung für die Einzelmaßnahmen (BEG EM) bei der KfW an den Start. Damit für den Endkunden keine Förderlücke entsteht, können bis zum 30.06.2021 noch wie gewohnt Anträge bei der KfW im Rahmen der Programme „Energieeffizient Bauen und Sanieren“ für Förderkredite für Neubau und Sanierung zum Effizienzhaus/-gebäude und für Einzelmaßnahmen (KfW 151, 152, 153, 217, 218, 219, 220, 267, 277, 278) sowie für Zuschüsse für Effizienzhaussanierungen (KfW 430) und für die Fachplanung/Baubegleitung zu Maßnahmen dieser Programme (KfW 431) gestellt werde
  • Zum 01.01.2023 sollen die Zuschüsse für Effizienzhäuser und Effizienzgebäude vom BAFA vergeben werden, sodass ab diesem Zeitpunkt alle Zuschussförderungen beim BAFA und alle Kreditförderungen bei der KfW verwaltet werden.

Antragsstellung und Einbeziehung von Sachverständigen für BEG EM beim BAFA ab 01.01.2021

 

In einem Newsletter der Energieeffizienz-Expertenliste wurden die Sachverständigen am 14.12.2020 über folgende Regelung zur Beantragung der BEG EM bem BAFA ab dem 01.01.2021 informiert:

  • Bei den Fördersegmenten „Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle“ und „Anlagentechnik“ (außer Heizung) ist für die Antragstellung und die Bestätigung nach Durchführung der Maßnahme eine Expertin bzw. ein Experte der Energieeffizienz-Expertenliste der jeweiligen Gebäudekategorie (Wohn- oder Nichtwohngebäude) erforderlich. Ab 01.01.2021 müssen damit auch für Einzelmaßnahmen an Nichtwohngebäuden eingetragene Expertinnen und Experten der Liste eingebunden werden. Neu: Bei Maßnahmen an Anlagen zur Wärmeerzeugung sowie bei Heizungsoptimierung genügt hingegen auch eine Fachunternehmererklärung. 
    Für die Antragstellung sowie die technische Projektbeschreibung (TPB) stellt das BAFA auf seiner Webseite elektronische Formulare zur Verfügung. Expertinnen und Experten können hier vor Antragsstellung eine technische Projektbeschreibung (TPB) generieren. Diese stellt eine Projektbeschreibung im zuwendungsrechtlichen Sinne dar und ist vergleichbar mit der BzA (Bestätigung zum Antrag der KfW). Die ID der TPB kann anschließend zur Antragstellung verwendet werden. Bei der Beantragung der Förderung für Wärmeerzeuger und Maßnahmen zur Heizungsoptimierung ist die Einbindung eines Energieeffizienz-Experten bzw. Expertin optional. In diesem Fall kann der Antrag ohne technische Projektbeschreibung direkt über das elektronische Antragsportal gestellt werden.
    Vor Einreichung des Verwendungsnachweises muss bei Einbindung eines Energieeffizienz-Experten bzw. einer Expertin ein technischer Projektnachweis (TPN) erstellt werden. Die TPN wird ebenfalls durch Sie als Energieeffizienz-Experten bzw. Expertin auf der Webseite des BAFA generiert. Der TPN stellt im zuwendungsrechtlichen Sinne den Nachweis des zweckentsprechenden Mitteleinsatzes dar und ist vergleichbar mit der BnD (Bestätigung nach Durchführung der KfW).
  • Wie auch bei der KfW benutzen Sie Ihre Zugangsdaten (Benutzername und Passwort) der Expertenliste als Zugangsdaten beim BAFA, um die TPB und den TPN zu erstellen.

Weitere Informationen

 

Das BMWi hat auf seiner Internetseite die Richtlinien und die technischen Mindestanforderungen sowie Antworten zu häufigen Fragen zur Bundesförderung veröffentlicht.

 

Die BEG-Richtlinie zur Förderung von Einzelmaßnahmen wurde am 30.12.2020 im Bundesanzeiger (BAnz AT 30.12.2020 B2) veröffentlicht.

 

Weitere Infos sind auf den Internetseiten von KfW und BAFA veröffentlicht.