Gebäudeenergiegesetz - GEG 2020

Mit dem neuen Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz – GEG) werden das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zusammengeführt.

 

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) wurde am 08.08.2020 erlassen und am 13.08.2020 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Das neue Gebäudeenergiegesetz tritt zum 1. November 2020 in Kraft.

Überblick über die Änderungen und Neuregelungen im GEBÄUDEENERGIEGESETZ (GEG)

·         Keine weitere Verschärfung der Anforderungen für Neubauten und Bestandsgebäude gegenüber der EnEV seit dem 1.1.2016.

·         Einführung des Niedrigstenergiegebäudestandards (nZEB). Der zukünftige Niedrigstenergiegebäudestandard entspricht dem EnEV-Standard, der seit dem 1.1.2016 gefordert wird.

·         Die Vorbildfunktion bei Gebäuden der öffentlichen Hand. Bei Neubauten oder grundlegenden Sanierungen von Nichtwohngebäuden ist künftig zu prüfen, ob und in welchem Umfang Erträge aus Solarthermie oder Photovoltaik erzielt und genutzt werden können.

·         Rechenverfahren nach DIN V 18599 von September 2018. Das alte Berechnungsverfahren für Wohngebäude nach DIN 4108-6 und DIN 4701-10 ist für nicht gekühlte Wohngebäude bis Ende 2023 weiterhin zulässig, da noch kein überarbeitetes Tabellenverfahren zur aktuellen DIN V 18599 vorliegt. Für Wohngebäude enthält das GEG ein neues Modellgebäudeverfahren, mit dem der Nachweis der aktuellen Anforderungen alternativ nachgewiesen werden kann. Es schreibt das bisherige Modellgebäudeverfahren (EnEV-easy) fort, dient aber nun zugleich auch zum Nachweis der Anforderungen an die Nutzung erneuerbarer Energien. Zudem liegt den Modellberechnungen nun die neue DIN V 18599: 2018-09 zugrunde. Bei Nichtwohngebäuden bleibt das vereinfachte Verfahren (Einzonenmodell) erhalten.

·         Neue Regelung für Primärenergiefaktoren. Die Primärenergiefaktoren für Brennstoffe bleiben weitgehend unverändert, werden nun aber direkt im GEG geregelt. Der bisherige Verweis auf die Tabelle A.1 aus DIN V 18599-1 entfällt. Der Primärenergiefaktor für flüssige oder gasförmige Biomasse, die gebäudenah erzeugt und unmittelbar im Gebäude genutzt wird, wird von 0,5 auf 0,3 reduziert. Es wird eine neue Regelung eingeführt, nach der aus dem Netz bezogene gasförmige Biomasse (Biomethan) mit einem Primärenergiefaktor von 0,7 in der energetischen Bilanzierung angesetzt werden darf, wenn diese in einem Brennwertkessel genutzt wird und der Einsatz vom Lieferanten über ein Massebilanzsystem nachgewiesen wird. Beim Einsatz von Biomethan in einer KWK-Anlage darf ein Primärenergiefaktor von 0,7 angesetzt werden. Die gleiche Regelung gilt auch für biogenes Flüssiggas. Für einen mit Erdgas beheizten Neubau darf ein Primärenergiefaktor von 0,6 angesetzt werden, wenn dort eine KWK-Anlage betrieben wird, aus der ein oder mehrere bestehende Nachbargebäude mitversorgt werden, und wenn dadurch in den Bestandsgebäuden Altanlagen mit schlechter Energieeffizienz ersetzt werden.

·         Primärenergiefaktoren für Fernwärmenetze. Untergrenze für den Primärenergiefaktor eines Wärmenetzes von FP = 0,3. Dieser Wert kann durch einen hohen Anteil an Erneuerbaren Energien oder Abwärme noch auf 0,2 gesenkt werden. Individuell ermittelte Primärenergiefaktoren dürfen nur noch angesetzt werden, wenn diese nach einer festgelegten Methodik ermittelt und von Fernwärmeversorgungsunternehmen veröffentlich wurden. Sofern kein veröffentlichter Primärenergiefaktor für ein Wärmenetz vorliegt, können die Pauschalwerte aus der DIN V 18599-1 verwendet werden.

·         Neue Anrechnungsregeln für erneuerbare Energien wie PV, Windenergie etc. sowie Biomethan und biogenes Flüssiggas.

·         Die Neufassung der DIN 4108 Beiblatt 2 [2019-06] wird für die Berechnung von Wärmebrücken eingeführt. Damit sind Gleichwertigkeitsnachweise für Wärmebrücken mit Zuschlägen von ΔUWB = 0,05 und 0,03 W/(m²K) möglich.

·         Die Anforderungen zur Nutzung erneuerbarer Energien (früher EEWärmeG) werden aus den bisherigen Anforderungen des EEWärmeG übernommen. Neu ist, dass die beim Neubau bestehende Pflicht zur Nutzung Erneuerbarer Energien künftig auch durch die Nutzung von gebäudenah erzeugtem Strom aus Erneuerbaren Energien erfüllt werden kann. Dafür ist ein Deckungsanteil von mindestens 15% des Wärme- und Kältebedarfs erforderlich. Bei Wohngebäuden mit PV-Anlagen kann der Nachweis alternativ auch über die Anlagengröße geführt werden, wenn deren Nennleistung in Kilowatt mindestens das 0,03fache der Gebäudenutzfläche geteilt durch die Anzahl der beheizten oder gekühlten Geschosse beträgt. Eine weitere Neuregelung ermöglicht es, die Pflicht zur Nutzung Erneuerbarer Energien künftig auch durch die Nutzung von Biogas, Biomethan oder biogenem Flüssiggas in einem Brennwertkessel zu erfüllen (Deckungsanteil mind. 50%). Bislang war dies nur bei der Nutzung in einer KWK-Anlage möglich. Diese Option besteht auch weiterhin (Deckungsanteil mind. 30%).

·         Bei der Ersatzmaßnahme „Einsparung von Energie“ werden die Anforderungen durch die prozentuale Übererfüllung der Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz um 15 Prozent erfüllt (Unterschreitung des Jahresprimärenergiebedarfs um 15% entfällt).

·         Die Anforderungen an bestehende Gebäude bleiben unverändert.

·         Bei Erweiterungen von Gebäuden wird nur noch der Transmissionswärmeverlust der Bauteile nachgewiesen.
Anforderung 1,2fache Wert des Referenzgebäudes bei Wohngebäuden.
Anforderung 1,25fache Wert der mittleren U-Werte bei Nichtwohngebäuden.

·         Neu eingeführt wird eine Erfüllungserklärung (zwischenzeitlich Erfüllungsnachweis), in der die Erfüllung der Vorschriften des GEG nach Fertigstellung erklärt werden muss.

·         Es soll möglich sein einen Nachweis alternativ nicht über den Primärenergiebedarf, sondern über die CO2-Emissionen zu führen. Dabei darf der Endenergiebedarf des Gebäudes bei Neubauten den 0,75fachen und bei Sanierungen den 1,4fachen Wert des Endenergiebedarfs des Referenzgebäudes nicht überschreiten. Innovationsklausel soll ermöglichen, dass die Anforderungen auch durch eine Quartierslösung umgesetzt werden können.

·         Die Wärmeversorgung im Quartier soll durch eine Vereinbarung zwischen Eigentümern vereinfacht werden.

·         Möglichkeit des Anschlusszwanges an ein Wärmenetz durch Gemeinden wie im EEWärmeG.

·         Beibehaltung des Referenzgebäudes aus der EnEV 2013 (Anlage 1 und Anlage 2). Das Referenzgebäude aus der EnEV 2013 wird (bis auf redaktionelle Änderungen) beibehalten. Das Referenzgebäude wird von einem Öl-Brennwertkessel auf einen Erdgas-Brennwertkessel umgestellt. Die Referenzausführung für Wohngebäude wird um Systeme für die Gebäudeautomation erweitert.

·         Die bisherige Ausnahmeregelung der EnEV für Zonen über 4 m Raumhöhe (Hallen), die mit dezentralen Gebläse- oder Strahlungsheizungen beheizt werden, entfällt. Diese Zonen, die bislang von der 25%igen Verschärfung der Primärenergieanforderungen ausgenommen waren, werden nun stattdessen von der Pflicht zur anteiligen Nutzung Erneuerbarer Energien befreit.

·         Im Energieausweis werden in Zukunft wieder Effizienzklassen nach dem Endenergiebedarf vergeben. Zusätzlich sind Angaben zur CO2-Emission zu machen.

·         Die Ausstellungsberechtigung für Energieausweise wird für Neubauten und Bestandsgebäude sowie für Wohn- und Nichtwohngebäude vereinheitlicht. Demnach dürfen Absolventen einer gewerblichen Ausbildung im Baubereich (Techniker/Handwerksmeister) mit zusätzlichen Qualifikationen im Bereich des energiesparenden Bauens künftig Energieausweise für Nichtwohngebäude ausstellen.

·         Umsetzung der Vorgaben der EU-Bauproduktenverordnung - EU-BauPVO:
Bezug auf die Neufassung der DIN 4108-4 (§ 7 und § 20 Abs. 6)

·         Zur Vermeidung von Konflikten mit anderen Rechtsvorschriften (Standsicherheit, Brandschutz, Schallschutz, Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz) wurden Ausnahmen aufgenommen.

·         Verpflichtende Energieberatung für Ein- und Zweifamilienhäuser bei Erneuerung von Bauteilen und beim Verkauf.

·         Verbot von neuen reinen Ölheizungen ohne einen Anteil erneuerbarer Energien ab 2026.

·         Überprüfung der aktuellen Anforderungen im Jahr 2023.